
Änderung zu Handen der GV vom 12. März 2004
Art. 1
Der Verein Lebendiges Rottal (VLR) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Altbüron.
Art. 2
Der VLR setzt sich für folgende Ziele ein:
Der Verein arbeitet dabei hauptsächlich in der Region des „Rottals der drei Kantone“ mit zielverwandten Organisationen und verschiedenen Akteuren zusammen.
Art. 3
Der Verein besteht aus:
Art. 4
Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 15 jährig ist.
Aktivmitglieder werden an der nächstfolgenden Generalversammlung
in den Verein aufgenommen.
Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung verliehen.
Gönner/innen sind Freunde/innen des Vereins, die einen materiellen
oder ideellen Beitrag für den Verein leisten.
Art. 5
Die Aktivmitglieder sind in allen Angelegenheiten, welche dem
Verein
zur Beschlussfassung unterbreitet werden, stimmberechtigt.
Jedes Mitglied übernimmt die Pflicht, die Interessen des Vereins
zu wahren und dessen Bestrebungen zu fördern.
Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder und sind
zu allen Veranstaltungen des Vereins eingeladen.
Die Gönner/innen sind berechtigt an der Generalversammlung mit
beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Wer als Aktivmitglied aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein genehmigt. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7
Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine
ausserordentliche
Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch
sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen des Vereins schädigt. Dem
Vollzug des Ausschlusses hat eine Aussprache vorauszugehen.
Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art.
72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB)
Art. 8
Die Organe des VLR sind:
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
findet
ordentlicherweise im März statt.
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder.
Eine Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat unter Beilage
der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern
mindestens zehn Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 10
Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Eröffnung und Begrüssung
2. Appell und Wahl der Stimmenzähler/innen
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des/der Präsidenten/in
5. Jahresrechnung und Bericht der Revisoren/innen
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Mutationen Aktivmitglieder
8. Wahlen
a) des/der Präsidenten/in
b) des übrigen Vorstandes
c) der Rechnungsrevisoren/innen
9. Jahresprogramm
10. Statutenänderung
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gönner/innen
12. Anträge und Verschiedenes
Art. 11
Stimmberechtigt sind alle an der Generalversammlung anwesenden
Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen mit
Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung
verlangt.
Bei allen Abstimmungen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder
ausschlaggebend.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im
zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Der/die Versammlungsleiter/in ist bei allen Abstimmungen und Wahlen
stimmberechtigt. Bei offenen Abstimmungen entscheidet bei
Stimmengleichheit der/die Vorsitzende. Bei offenen Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das durch den/die Vorsitzende/n zu ziehende Los.
Art. 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
Art. 13
Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand, zuhanden
des/der Präsidenten/in drei Wochen vor dieser schriftlich
einzureichen.
An der Generalversammlung selbst gestellte Anträge können nur
als erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und
Begutachtung überwiesen werden.
Art. 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in
und
mindestens zwei Mitgliedern.
Er konstituiert sich selbst.
Der/die Präsident/in und der übrige Vorstand werden von der
Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
sind wieder wählbar.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die
Generalversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und
besorgt die Verwaltung und Leitung des Vereins. Für Vereinszwecke
steht dem Vorstand neben den budgetierten Ausgaben pro Jahr ein freier
Kredit von CHF. 1'500.- zur Verfügung. Dieser kann an der
Generalversammlung jeweils neu angepasst werden.
Art. 15
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 16
Für den VLR zeichnen der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Art. 17
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach aussen und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er/sie sorgt für die Einhaltung der Statuten und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Art. 18
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen auf zwei Jahre. Sie stellen der Generalversammlung über die Rechnung schriftlich Bericht und Antrag.
Art. 19
Die Einnahmen des Vereins sind zur Hauptsache folgende:
Art. 20
Die Mitgliederbeiträge sind jährlich an der Generalversammlung festzusetzen. Für Jugendliche, Rentner/innen oder Familien mit mehreren Mitgliedern kann der festgesetzte Beitrag reduziert werden.
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das
Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 22
Die Totalrevision kann von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Art. 23
Für die Revision einzelner oder die Aufnahme neuer Artikel in die bestehenden Statuten genügt das einfache Mehr, der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 24
Die Auflösung des Vereins wird durch die Generalversammlung beschlossen. Der Verein bleibt bestehen, solange mindestens sechs Mitglieder am Fortbestand festhalten.
Art. 25
Im Falle einer Auflösung des Vereins sind dessen Vermögen
und das Inventar der Gemeinde Altbüron zur Verwahrung zu geben.
Ein neu gegründeter Verein im Sinne von Art. 2 dieser Statuten mit
Sitz im Rottal kann auf das Vermögen und sämtliches Material
zurückgreifen. Weder die Mitglieder des aufgelösten noch jene
eines neu gegründeten Vereins haben irgendwelchen
persönlichen Anspruch auf dieses Vermögen.
Wenn innert fünf Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen
Zielen gegründet wird, geht das gesamte Vermögen in den
Besitz des Luzerner Natur- und Vogelschutzverbandes (LNVV) über.
Art. 26
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. März 2004 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Gründungsstatuten und zwischenzeitliche Revisionen.
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Altbüron, 12. März 2004 |
Der Präsident |
Manfred Steffen |
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Der Aktuar |
Kilian Blum |