I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Verein Lebendiges Rottal (VLR) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Altbüron.
Art. 2
Der VLR setzt sich für folgende Ziele ein:
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verein besteht aus:
Art. 4
Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 15 jährig ist. Aktivmitglieder werden an der nächstfolgenden Generalversammlung in den Verein aufgenommen.
Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen.
Gönner/innen sind Freunde/innen des Vereins, die einen materiellen oder ideellen Beitrag für den Verein leisten.
III. Rechte und Pflichten
Art. 5
Die Aktivmitglieder sind in allen Angelegenheiten, welche dem Verein zur Beschlussfassung unterbreitet werden, stimmberechtigt.
Jedes Mitglied übernimmt die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und dessen Bestrebungen zu fördern.
Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder und sind zu allen Veranstaltungen des Vereins eingeladen.
Die Gönner/innen sind berechtigt an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
IV. Austritt und Ausschluss
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Wer als Aktivmitglied aus dem Verein austreten will, hat dies dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller
Verpflichtungen gegenüber dem Verein genehmigt. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7
Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen des Vereins
schädigt. Dem Vollzug des Ausschlusses hat eine Aussprache vorauszugehen.
Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB)
V. Organisation
Art. 8
Die Organe des VLR sind:
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise im März statt.
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Eine Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat unter Beilage der Traktandenliste schriftlich zu erfolgen. Sie ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung
zuzustellen.
Art. 10
Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Eröffnung und Begrüssung
2. Appell und Wahl der Stimmenzähler/innen
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Jahresbericht des/der Präsidenten/in
5. Jahresrechnung und Bericht der Revisoren/innen
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7. Mutationen Aktivmitglieder
8. Wahlen
a) des/der Präsidenten/in
b) des übrigen Vorstandes
c) der Rechnungsrevisoren/innen
9. Jahresprogramm
10. Statutenänderung
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Gönner/innen
12. Anträge und Verschiedenes
Art. 11
Stimmberechtigt sind alle an der Generalversammlung anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen mit Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime
Abstimmung verlangt.
Bei allen Abstimmungen ist das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder ausschlaggebend. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten Wahlgang das relative
Mehr.
Der/die Versammlungsleiter/in ist bei allen Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Bei offenen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit der/die Vorsitzende. Bei offenen Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das durch den/die Vorsitzende/n zu ziehende Los.
Art. 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Es gelten die gleichen Fristen wie bei der ordentlichen
Generalversammlung.
Art. 13
Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand, zuhanden des/der Präsidenten/in drei Wochen vor dieser schriftlich einzureichen.
An der Generalversammlung selbst gestellte Anträge können nur als erheblich erklärt und dem Vorstand zur Prüfung und Begutachtung überwiesen werden.
Art. 14
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Präsidenten/in und mindestens zwei Mitgliedern.
Er konstituiert sich selbst.
Der/die Präsident/in und der übrige Vorstand werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Generalversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus und besorgt die Verwaltung und Leitung des Vereins. Für Vereinszwecke steht dem Vorstand neben den
budgetierten Ausgaben pro Jahr ein freier Kredit von CHF. 1‘500.- zur Verfügung. Dieser kann an der Generalversammlung jeweils neu angepasst werden.
Art. 15
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Art. 16
Für den VLR zeichnen der/die Präsident/in oder sein/e Stellvertreter/in, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien.
Art. 17
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach aussen und leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er/sie sorgt für die Einhaltung der Statuten und Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Art. 18
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen auf zwei Jahre. Sie stellen der Generalversammlung über die Rechnung schriftlich Bericht und Antrag.
VI. Finanzen
Art. 19
Die Einnahmen des Vereins sind zur Hauptsache folgende:
Art. 20
Die Mitgliederbeiträge sind jährlich an der Generalversammlung festzusetzen. Für Jugendliche, Rentner/innen oder Familien mit mehreren Mitgliedern kann der festgesetzte Beitrag reduziert
werden.
VII. Haftung
Art. 21
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
VIII. Statutenrevision
Art. 22
Die Totalrevision kann von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder verlangt werden.
Art. 23
Für die Revision einzelner oder die Aufnahme neuer Artikel in die bestehenden Statuten genügt das einfache Mehr, der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
IX. Auflösung des Vereins
Art. 24
Die Auflösung des Vereins wird durch die Generalversammlung beschlossen. Der Verein bleibt bestehen, solange mindestens sechs Mitglieder am Fortbestand festhalten.
Art. 25
Im Falle einer Auflösung des Vereins sind dessen Vermögen und das Inventar der Gemeinde Altbüron zur Verwahrung zu geben.
Ein neu gegründeter Verein im Sinne von Art. 2 dieser Statuten mit Sitz im Rottal kann auf das Vermögen und sämtliches Material zurückgreifen. Weder die Mitglieder des aufgelösten noch jene eines
neu gegründeten Vereins haben irgendwelchen persönlichen Anspruch auf dieses Vermögen.
Wenn innert fünf Jahren kein neuer Verein mit ähnlichen Zielen gegründet wird, geht das gesamte Vermögen in den Besitz des Luzerner Natur- und Vogelschutzverbandes (LNVV) über.
X. Schlussbestimmungen
Art. 26
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 12. März 2004 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Gründungsstatuten und zwischenzeitliche Revisionen.
Altbüron, 12. März 2004
Der Präsident:
Manfred Steffen
Der Aktuar:
Kilian Blum